Anwaltskanzlei Heiko Hecht & Kollegen
Anwalt Erbrecht Hamburg

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Nennung eines nächsten Praxistermins begrenzt eine "bis auf weiteres" geltende Arbeitsunfähigkeit nicht

Bescheinigt ein Arzt einem Patienten eine "bis auf weiteres" anhaltende Arbeitsunfähigkeit und gibt er auf dem Auszahlschein für das Krankengeld den nächsten Arzttermin an, liegt hierin keine zeitliche Begrenzung der Arbeitsunfähigkeit.


Darauf wies das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz hin und führte aus, dass mit der Nennung des nächsten Untersuchungstermins keine Begrenzung der Arbeitsunfähigkeit bis zu diesem Zeitpunkt erfolgt ist. Denn nur weil ein neuer Termin genannt ist, kann man daraus nicht schließen, dass ab diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen für eine ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit nicht mehr vorliegen.
 
Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil LSG RP L 5 KR 309 11 B vom 23.12.2011
Normen: § 44 I SGB V
[bns]

 
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